Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Dezember 2024
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
1.1. Die TCT Agency e.U. (nachfolgend „Agentur“ genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und ihrem Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“ genannt), sofern nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Regelungen getroffen wurden. Auch wenn in einem konkreten Fall nicht ausdrücklich auf die AGB verwiesen wird, behalten sie ihre Gültigkeit. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die Agentur und der Kunde jeweils einzeln als „Partei“ und gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Kunde im Rahmen einer Bestellung oder Beauftragung auf diese verweist und die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ergänzende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von der Agentur bestätigt wurden. Dies gilt ebenso für Änderungen oder das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB der Agentur. Die Agentur widerspricht hiermit ausdrücklich etwaigen entgegenstehenden oder abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.
1.3. Die Agentur behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen, wenn dies aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder aus vergleichbaren Gründen erforderlich ist. Änderungen werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als akzeptiert und das Vertragsverhältnis wird auf dieser Grundlage fortgeführt. Sollte der Kunde den Änderungen widersprechen, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag gemäß § 5 Absatz 2 aus wichtigem Grund zu kündigen.
§2 Geistiges Eigentum & Konzeption
Wenn ein potenzieller Kunde die Agentur auffordert bzw. einlädt, ein Konzept zu entwickeln, und die Agentur diese Aufforderung vor Abschluss eines Hauptvertrages annimmt, gelten folgende Bestimmungen:
2.1 Bereits mit der Einladung des potenziellen Kunden und der Annahme dieser Einladung durch die Agentur entsteht ein eigenständiges Vertragsverhältnis („Konzept“). Dieses unterliegt den Bestimmungen dieser AGB.
2.2 Der potenzielle Kunde erkennt ausdrücklich an, dass die Agentur mit der Erstellung eines Konzepts substanzielle Vorleistungen erbringt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Leistungsvertrag vorliegt oder der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet ist.
2.3 Inhaltliche und grafische Bestandteile des Konzepts, die den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen, bleiben geistiges Eigentum der Agentur. Eine Verwendung oder Anpassung dieser Bestandteile ohne die vorherige Zustimmung der Agentur ist unzulässig. Auch Ideen und Vorschläge, die keine Werkhöhe erreichen, sind als grundlegende Bausteine einer Vermarktungsstrategie geschützt. Solche Elemente – wie Slogans, Texte, Illustrationen oder visuelle Gestaltungskonzepte – bilden die Grundlage des kreativen Schaffensprozesses und erhalten Schutz, sofern sie eigenständig und charakteristisch für die Strategie sind.
2.4 Es ist dem potenziellen Kunden untersagt, die im Konzept vorgestellten kreativen Ideen außerhalb eines möglichen Hauptvertrages wirtschaftlich zu nutzen, zu verbreiten oder durch Dritte verwenden zu lassen.
2.5 Sollte der Kunde der Ansicht sein, dass ihm eine von der Agentur präsentierte Idee bereits vor der Präsentation bekannt war, ist dies der Agentur innerhalb von 14 Tagen schriftlich und unter Vorlage geeigneter Beweismittel mitzuteilen. Diese Beweise müssen eine nachvollziehbare zeitliche Zuordnung ermöglichen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung, gilt als vereinbart, dass die präsentierten Ideen für den Kunden neu waren und die Agentur durch ihre konzeptionelle Arbeit einen wesentlichen Beitrag geleistet hat.
2.6 Der potenzielle Kunde hat die Möglichkeit, die in diesem Abschnitt beschriebenen Verpflichtungen durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer abzulösen. Die Ablösung wird wirksam, sobald der vollständige Betrag bei der Agentur eingegangen ist.
§3 Angebot, Vertragsabschluss, Lieferung und Leistungen
3.1 Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung (Vertrag) durch die Agentur oder spätestens durch die Annahme der erbrachten Leistung durch den Kunden zustande. Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, unverbindlich. Sollte absehbar sein, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden darüber rechtzeitig informieren. Die höheren Kosten gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt des Hinweises schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen vorschlägt. Kostenüberschreitungen bis zu 15 % können ohne gesonderte Mitteilung in Rechnung gestellt werden.
3.2 Der Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, der Auftragsbestätigung, dem Vertrag oder gegebenenfalls einem Briefingprotokoll (zusammen „Angebotsunterlagen“). Änderungen des Leistungsinhalts nach Vertragsabschluss bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Agentur.
3.3 Zumutbare Teilleistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.
3.4 Die Agentur behält sich das Recht vor, Produkte oder Leistungen im Zuge von Weiterentwicklungen anzupassen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten eingehalten werden.
3.5 Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Die Agentur gerät nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von ihr verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde eine schriftliche Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Liefertermine verlängern sich angemessen bei Störungen durch höhere Gewalt oder andere nicht von der Agentur zu vertretende Umstände, wie Lieferengpässe, Streiks, Aussperrungen oder Betriebsstörungen. Sollte eine durch solche Umstände verursachte Verzögerung länger als sechs Wochen andauern, behält sich die Agentur das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten.
Haftungsbegrenzung bei Verzögerung. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Schadenersatzanspruch des Kunden wegen Lieferverzugs ausgeschlossen. In allen anderen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf 5 % des vom Verzug betroffenen Lieferwerts.
3.6 Verweigert der Kunde die Annahme der vereinbarten Lieferung, trägt er die Preisgefahr. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, die Ware im Namen und auf Risiko des Kunden einzulagern. Nach Ablauf einer angemessenen Frist kann die Agentur über die Ware frei verfügen, ohne ihren Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises zu verlieren.
§4 Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur rechtzeitig und vollständig alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Er ist außerdem verpflichtet, die Agentur über alle relevanten Umstände zu informieren, auch wenn er erst im Verlauf des Projekts von diesen Kenntnis erlangt. Sollte die Agentur aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben des Kunden zusätzliche Arbeiten durchführen oder Verzögerungen auftreten, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten. Diese Zusatzleistungen werden nach den jeweils geltenden Preisen (Stunden- oder Tagessätze) abgerechnet.
4.2 Der Kunde garantiert, dass sämtliche der Agentur zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. Bilder, Fotos, Logos) frei von Urheber-, Marken-, Kennzeichen- oder sonstigen Rechten Dritter sind und uneingeschränkt für den Auftrag verwendet werden können. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur in diesem Zusammenhang schad- und klaglos zu halten und haftet für alle Ansprüche Dritter, die aufgrund der Nutzung dieser Unterlagen geltend gemacht werden. Darüber hinaus sichert der Kunde zu, dass die erforderlichen Einwilligungen Dritter für die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten vorliegen.
4.3 Sollten Ansprüche Dritter gegen die Agentur erhoben werden, ersetzt der Kunde der Agentur sämtliche daraus entstehenden Nachteile, insbesondere Anwaltskosten der Agentur und der Gegenseite. Der Kunde verpflichtet sich zudem, die Agentur bei der Abwehr solcher Ansprüche aktiv zu unterstützen und ihr alle dafür erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, alle von der Agentur erbrachten Leistungen (z. B. Entwürfe, Mock-ups, Grafiken, Illustrationen, Designs, Videos, Fotos oder Redaktionspläne) innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt zu prüfen und freizugeben. Verzögerungen bei der Freigabe können den vereinbarten Zeitplan beeinträchtigen. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch solche Verzögerungen entstehen. Zusätzlicher Aufwand, der durch verspätete Freigaben entsteht, wird dem Kunden gemäß den jeweils geltenden Preisen (Stunden- oder Tagessätze) in Rechnung gestellt.
4.5 Sollte es auf Kundenseite zu einem Wechsel von Projektteam-Mitgliedern, insbesondere der Projektleitung, kommen, wodurch sich der Arbeitsaufwand der Agentur erhöht, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten. Diese zusätzlichen Leistungen werden ebenfalls gemäß den geltenden Preisen (Stunden- oder Tagessätze) abgerechnet.
§5 Beauftragung Dritter
5.1 Die Agentur ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Leistungen entweder selbst zu erbringen, sachkundige Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen oder bestimmte Leistungen an Dritte auszulagern („Fremdleistungen“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten für Fremdleistungen erfolgt entweder im Namen der Agentur oder im Namen des Kunden. Die Agentur verpflichtet sich, diese Dritten sorgfältig auszuwählen und sicherzustellen, dass sie über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen.
5.3 Dritte, die von der Agentur im Rahmen von Fremdleistungen beauftragt werden, gelten nicht als Erfüllungsgehilfen der Agentur, soweit diese Leistungen erforderlich oder ausdrücklich vereinbart sind.
5.4 Sollten durch die Beauftragung von Dritten Verpflichtungen entstehen, die über die Laufzeit des Vertrags hinausgehen, übernimmt der Kunde die Verantwortung für diese Verpflichtungen. Dies gilt auch dann, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund gekündigt wird.
§6 Honorar, Zahlungskonditionen, Eigentumsvorbehalt, Indexierung
6.1 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede erbrachte Leistung mit deren Fertigstellung. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwands Vorschüsse, Zwischenabrechnungen oder Vorauszahlungen anzufordern.
6.2 Das Honorar wird als Netto-Honorar zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Wenn im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, hat die Agentur Anspruch auf ein marktübliches Honorar für die erbrachten Leistungen sowie für die Überlassung urheber- und kennzeichenrechtlicher Nutzungsrechte.
6.3 Die Agentur behält sich das Recht vor, das Honorar angemessen anzupassen, wenn nach Vertragsabschluss unerwartete Kostenerhöhungen eintreten. Dazu zählen insbesondere Preissteigerungen bei Lieferanten, Wechselkursschwankungen oder die nachträgliche Einführung oder Erhöhung gesetzlicher Abgaben oder Steuern. Unberührt bleibt das Recht der Agentur, die vereinbarten Honorare gemäß § 4 Absatz 13 anhand einer vertraglich vereinbarten Indexierung anzupassen.
6.4 Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgedeckt sind, werden separat abgerechnet. Ebenso hat der Kunde sämtliche der Agentur entstehenden Barauslagen, wie beispielsweise Kosten für externe Dienstleister zur Leistungserfüllung, zu erstatten.
6.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchen Gründen auch immer vom Kunden nicht umgesetzt werden, hat die Agentur Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Eine Anrechnung gemäß § 1168 ABGB ist ausgeschlossen. Mit der Bezahlung erwirbt der Kunde keine Nutzungsrechte an den erbrachten Arbeiten. Nicht umgesetzte Konzepte, Entwürfe oder sonstige Unterlagen sind unverzüglich an die Agentur zurückzugeben.
6.6 Das Honorar ist unmittelbar nach Erhalt der Rechnung und ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung von Barauslagen und anderen Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, einschließlich Nebenkosten, Eigentum der Agentur.
6.7 Überschreitet der Kunde die vereinbarte Zahlungsfrist, werden ab dem Fälligkeitsdatum ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der Österreichischen Zentralbank auf den offenen Betrag berechnet. Erfordert die Eintreibung des ausstehenden Betrages eine Mahnung, wird eine Mahngebühr in Höhe von 6 % des Nettobetrages der Rechnung, maximal jedoch 100 EUR pro Mahnung, in Rechnung gestellt. Das Recht der Agentur, darüber hinausgehende Schäden geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
6.8 Die Agentur ist berechtigt, entgegen anders lautender Anweisungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, erfolgt die Anrechnung zuerst auf die Kosten, danach auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
6.9 Die Agentur ist berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, bis der ausstehende Betrag vollständig beglichen ist. Diese Zurückhaltung entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung.
6.10 Weicht der Kunde ohne rechtfertigenden Grund von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ab, ist die Agentur berechtigt, die Lieferung nur gegen Barzahlung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Darüber hinaus werden sämtliche offenen Forderungen, einschließlich solcher mit abweichenden Zahlungsbedingungen, sofort fällig.
6.11 Wird eine Ratenzahlung vereinbart und eine Rate nicht fristgerecht bezahlt, wird der gesamte noch ausstehende Betrag sofort zur Zahlung fällig (Terminverlust).
6.12 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber der Agentur mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen, es sei denn, diese wurden schriftlich von der Agentur anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
6.13 Von der Agentur gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offener Forderungen, einschließlich Zinsen und Mahnspesen, Eigentum der Agentur. Während des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Ware weder veräußern, verpfänden, vermieten noch in sonstiger Weise an Dritte weitergeben.
6.14 Bei Zahlungsverzug oder Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ist die Agentur berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.15 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist verpflichtet, diese ordnungsgemäß aufzubewahren und darf sie nur nach gesonderter Vereinbarung über den Test- und Vorführzweck hinaus verwenden.
6.16 Die vertraglich vereinbarten Preise sind für die ersten zwölf Kalendermonate ab Vertragsabschluss fixiert. Ab dem folgenden Zeitraum unterliegen die Preise einer Wertsicherung. Die Anpassung erfolgt zu Beginn jedes Kalenderjahres gemäß der Veränderung des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines Nachfolgeindexes. Schwankungen von bis zu 5 % bleiben unberücksichtigt. Als Bezugsgröße dient der Index des Vertragsabschlussmonats. Die Anpassung erfolgt auf Basis der prozentualen Differenz zwischen dem Ausgangsindex und dem Zielindex.
§7 Kündigung
7.1 Ordentliche Kündigung: Verträge, die eine Verpflichtung der Agentur zu wiederkehrenden Leistungen und des Kunden zu wiederkehrenden Zahlungen über einen längeren Zeitraum beinhalten (Dauerschuldverhältnisse), können von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals schriftlich gekündigt werden, sofern diese Verträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden.
Wurde ein Dauerschuldverhältnis mit einer Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine Kündigung erst nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit möglich, wobei die dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderquartals eingehalten werden muss. Ein Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr kann daher frühestens nach 15 Monaten enden. Dauerschuldverhältnisse mit einer festen Laufzeit sowie Zielschuldverhältnisse, bei denen sich die Parteien auf einen einmaligen Leistungsaustausch verpflichtet haben, können nicht ordentlich gekündigt werden.
7.2 Kündigung mit wichtigem Grund: Unabhängig von der Art des Vertrags – ob Dauerschuldverhältnis oder Zielschuldverhältnis – kann jede Partei den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Für die Agentur liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn:
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der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist weiterhin seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 34 nicht nachkommt;
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der Kunde trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Nachfrist seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt;
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der Kunde einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 1 Absatz 3 widerspricht.
7.3 Bei Stornierung eines Auftrags durch den Kunden vor Beginn der Arbeiten wird eine Stornogebühr in Höhe von 10 % des Gesamtauftragswertes fällig. Erfolgt die Stornierung nach Beginn der Arbeiten, spätestens jedoch nach der ersten erbrachten Arbeitsstunde, erhöht sich die Stornogebühr auf 30 % des Gesamtauftragswertes. Bereits erbrachte Leistungen, die über diese Stornogebühren hinausgehen, sind vollständig zu vergüten.
§ 8 Eigentumsrecht und Urheberrecht
8.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich solcher aus Präsentationen (z. B. Ideen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte, Reinzeichnungen, Negative, Dias, Designs, Illustrationen), sowie deren Einzelteile, Werkstücke und Entwurfsoriginale verbleiben im Eigentum der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, diese Leistungen jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückzufordern. Der Kunde erwirbt durch die vollständige Bezahlung des Honorars ein Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Nutzung auf Österreich beschränkt. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten setzt stets die vollständige Zahlung der hierfür vereinbarten Honorare voraus. Eine Nutzung der Leistungen durch den Kunden vor vollständiger Bezahlung gilt als widerrufliches Leihverhältnis.
8.2 Änderungen oder Bearbeitungen der Leistungen der Agentur, insbesondere Weiterentwicklungen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und, sofern urheberrechtlich geschützt, des Urhebers zulässig.
8.3 Jede Nutzung der Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Nutzungsumfang hinausgeht, erfordert die ausdrückliche Zustimmung der Agentur. Für eine solche erweiterte Nutzung steht der Agentur und gegebenenfalls dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu, unabhängig davon, ob die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind.
8.4 Auch nach Beendigung des Agenturvertrages ist für die weitere Nutzung von Leistungen der Agentur oder von Werbemitteln, die auf konzeptionellen oder gestalterischen Vorlagen der Agentur beruhen, die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind.
8.5 Für jede unrechtmäßige Nutzung der Leistungen haftet der Kunde der Agentur in Höhe des doppelten Betrags des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
§ 9 Kennzeichung
9.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen von ihr erstellten Werbemitteln und im Rahmen aller Werbemaßnahmen auf die Agentur selbst sowie gegebenenfalls auf den Urheber hinzuweisen. Dies erfolgt ohne Anspruch des Kunden auf ein Entgelt. Vorbehaltlich eines jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des Kunden ist die Agentur berechtigt, auf eigenen Werbeträgern, insbesondere auf ihrer Website, mit dem Namen und Firmenlogo des Kunden auf die bestehende oder frühere Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
§10 Gewährleistung
10.1 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich nach Lieferung oder Leistungserbringung durch die Agentur schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen. Verdeckte Mängel müssen binnen acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels gemeldet werden. Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Leistung als genehmigt, und die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder das Recht auf Irrtumsanfechtung ist ausgeschlossen.
10.2 Bei rechtzeitig und ordnungsgemäß gemeldeten Mängeln hat der Kunde Anspruch auf Verbesserung oder Austausch der fehlerhaften Leistung. Die Agentur wird Mängel in angemessener Frist beheben, sofern der Kunde alle dafür notwendigen Maßnahmen ermöglicht. Sollte die Verbesserung unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein, ist die Agentur berechtigt, diese zu verweigern. In einem solchen Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Der Kunde trägt die Kosten für den Versand der mangelhaften Sache an die Agentur.
10.3 Es obliegt dem Kunden, die erbrachten Leistungen auf ihre rechtliche Zulässigkeit – insbesondere im Hinblick auf Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Verwaltungsrecht – zu prüfen. Die Agentur führt nur eine oberflächliche Prüfung durch und haftet nicht für rechtliche Verstöße, sofern diese durch den Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Leichte Fahrlässigkeit oder die Erfüllung einer Warnpflicht schließen eine Haftung der Agentur aus.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung oder Leistungserbringung. Der Regressanspruch gemäß § 933b Abs. 1 ABGB verjährt ein Jahr nach Leistungserbringung. Zahlungen dürfen wegen Beanstandungen nicht zurückgehalten werden, und die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
§11 Haftung
11.1 Die Agentur haftet nicht für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen, einschließlich Sach- und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Verzögerungen oder Mangelfolgeschäden. Der Kunde muss das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nachweisen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Mitarbeiter, Auftragnehmer und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
11.2 Die Agentur übernimmt keine Haftung für Ansprüche Dritter, die sich aus den vom Kunden genutzten Leistungen (z. B. Werbemaßnahmen) ergeben, sofern die Agentur ihre Hinweispflichten erfüllt hat oder solche Umstände für sie nicht erkennbar waren. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, Anwaltsgebühren des Kunden oder Schadenersatzforderungen Dritter. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
11.3 Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen sechs Monate nach Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch drei Jahre nach der Handlung der Agentur. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert begrenzt.
§12 Allgemeine Bestimmungen
12.1 Für alle Vertragsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
12.2 Erfüllungsort ist Wien. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Beförderungsunternehmen übergeben wurde. Für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
12.3 Alle Bezeichnungen im Vertrag beziehen sich gleichermaßen auf Männer und Frauen. Bei konkreten Personen ist die jeweils passende geschlechtsspezifische Form zu verwenden.